F r i e d h o f s o r d n u n g (Stand 2017)

 

der Filialkirchenstiftung Endlkirchen, Pfarrei Reischach

 

Diözese Passau

 

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung

§ 2 Zweck des Friedhofs

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten im Friedhof

§ 5 Arbeiten im Friedhof

 

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 6 Anmeldung

§ 7 Särge / Urnen

§ 8 Ruhefrist

§ 9 Leichenausgrabung und Umbettung

 

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 10 Allgemeines

§ 11 Einzelgräber

§ 12 Doppelgräber

§ 13 Urnenerdgräber

§ 14 Wahlgräber

§ 15 Größe der Gräber

§ 16 Rechte an Grabstätten

§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

§ 18 Beendigung von Nutzungsrechten

 

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 19 Errichtungsgenehmigung

§ 20 Grabmalgestaltung

§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

§ 22 Gestaltung der Gräber

 

 

 

VI. Leichenhaus

 

§ 23 Benutzung des Leichenhauses

 

 

 

VII. Leichentransportmittel

 

§ 24 Leichentransport

 

 

 

VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

§ 25 Leichenträger

§ 26 Friedhofspersonal

 

 

 

IX. Trauerfeiern

 

§ 27 Gestaltung

§ 28 Genehmigung

 

 

 

X. Schlussbestimmungen

 

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Inkrafttreten

 

 

 

 

 

Die Filialkirchenstiftung Endlkirchen erlässt folgende Friedhofsordnung:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Gegenstand der Friedhofsordnung

 

Der Friedhof in Endlkirchen steht im Eigentum der katholischen Filialkirchenstiftung von Endlkirchen und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches (CIC). Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt. Die Kirchenverwaltung hat auch das Leichenhaus und die Leichentransportmittel zu verwalten und zu beaufsichtigen. Sie bedient sich dabei des Friedhofs- und Bestattungspersonals.

 

§ 2

 

Zweck des Friedhofs

 

1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner

der Filialpfarrei Endlkirchen waren oder nach den Bestimmungen dieser Fried-

hofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

 

2. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung

erfolgen.

 

3. Tot- und Fehlgeburten müssen in Gräbern oder im Sammelgrab in Reischach

beigesetzt werden.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 3

 

Öffnungszeiten

 

1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.

 

2. Die Kirchenverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner

Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 4

 

Verhalten im Friedhof

 

 

1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes ent-

sprechend zu verhalten.

 

 

2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

 

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art anzubieten,

c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,

d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),

f) zu spielen, zu lärmen und zu rauchen oder Alkohol zu konsumieren,

g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder

zu beschädigen,

h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,

i) unpassende Gefäße und Gegenstände auf den Grabstätten aufzustellen,

j) Blumen, Pflanzen oder Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde mit zu-

nehmen,

k) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,

l) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung

der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

m) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden.

 

3. Eltern haften für ihre Kinder.

 

4. Den Anordnungen des Kirchenverwaltungsvorstandes, Kirchenpflegers und

Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

 

§ 5

 

Arbeiten im Friedhof

 

1. Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.

Diese Arbeiten können untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung

nicht gewährleistet ist oder wenn gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen

der Kirchenverwaltung verstoßen wird.

 

2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Antrag-

steller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Be-

rechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt.

 

3. An Sonn- und Feiertagen sowie an Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen

dürfen gewerbliche und ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen

werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

 

4. Gewerbliche oder störende Arbeiten sind während einer Totenfeier oder Bestat-

tung untersagt.

 

5. Bei gewerblichen Arbeiten ist Berechtigten - soweit erforderlich - die Benutzung

der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige

Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

 

6. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

 

7. Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Kirchenverwaltungsvorstand,

Kirchenpfleger oder Friedhofspersonal aus dem Friedhof gewiesen werden.

 

8. Gewerbetreibende haben für alle Schäden, die von ihnen fahrlässig oder schuld-

haft verursacht werden, einzustehen.

 

9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem

Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert

werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der

Friedhöfe gereinigt werden.

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 6

 

Anmeldung

 

1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungs-

vorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Be-

scheinigungen vorzulegen. Ein Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.

 

2. Ein neues Grab muss mindestens 24 Stunden vor der Bestattung bei der Kirchen-

verwaltung bestellt werden. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchen-

verwaltung festgelegt.

 

3. Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung be-

auftragten Personen ausgeführt.

 

§ 7

 

Särge / Urnen

 

1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit

ausgeschlossen ist.

 

2. Sie dürfen nur aus Holz hergestellt sein.

 

3. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die

aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind

oder beschaffen sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische

Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

 

§ 8

 

Ruhefrist

 

1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste

15 Jahre, für Kinder bis zum 5. Lebensjahr 10 Jahre.

 

 

§ 9

 

Leichenausgrabung und Umbettung

 

1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

 

2. Umbettungen von Leichen und Aschen haben - soweit nicht eine behördliche An-

ordnung vorliegt - einen Antrag des Nutzungsberechtigten zur Voraussetzung.

Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des staatlichen Gesund-

heitsamtes. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund

vorliegt.

 

3. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bedien-

steten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der

Umbettung oder Ausgrabung.

 

4. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und Ausgrabung und haftet für

Schäden, die dadurch entstehen.

 

5. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht

unterbrochen oder gehemmt.

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 10

 

Allgemeines

 

1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung.

An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

 

2. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:

 

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Urnenerdgräber

 

3. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht

nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser

Friedhofsordnung erworben werden.

 

4. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungs-

rechten an bestimmten, aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonder-

heiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.

 

5. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten

unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

 

 

§ 11

 

Einzelgräber

 

Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tiefer-

legung zwei Särge beigesetzt werden.

 

§ 12

 

Doppelgräber

 

Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.

 

§ 13

 

a) Urnenerdgräber

 

In einem Urnenerdgrab können zwei Urnen und bei Tieferlegung vier Urnen beigesetzt werden. Urnen dürfen ausnahmsweise auch in vorhandenen Einzel- und Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen pro Grab anstelle eines Sarges.

 

§ 14

 

Wahlgräber

 

Ein Anspruch auf eine Wahlgrabstätte besteht nicht.

 

§ 15

 

Größe der Gräber

 

1. Neue Grabstätten haben folgende äußere Maße:

 

a) Einzelgräber Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

 

b) Doppelgräber Länge: 2,00 m

Breite: 1,30 m

 

c) Urnenerdgräber Länge: 0,95 m

Breite 0,80 m

 

2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt allseits mindestens 0,50 m, bei

Urnenerdgräbern 40 cm.

 

3. Der erste Sarg muss in eine Tiefe von 2,00 m gelegt werden, die erste Urne in

eine Tiefe von 1,50 m.

 

4. Die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante

eines Sarges oder einer Urne beträgt mindestens 1,00 m.

 

§ 16

 

Rechte an Grabstätten

 

1. Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür fest-

gesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine

Urkunde ausgestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhefrist

hinaus kann nur vorgenommen werden, wenn auf dem Friedhofsgelände ausrei-

chend Platz vorhanden ist.

 

2. In den Gräbern können grundsätzlich nur der Inhaber des Nutzungsrechtes und

seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte oder

Lebensgefährte, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kin-

der, Geschwister und Ehegatten der vorbezeichneten Verwandten.

 

3. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden

Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet

einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder Verfügung von Todes wegen.

 

4. Der Nachweis des Überganges und die gültige Nutzungsurkunde sind vorzule-

gen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist bei der Kirchenverwaltung zu be-

antragen und wird durch eine neue Urkunde bescheinigt.

 

5. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann nur mit schriftlicher Genehmigung

der Kirchenverwaltung erfolgen.

 

 

§ 17

 

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

 

1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte

an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden

kann.

 

2. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige

andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die

Umbettungskosten werden erstattet.

 

 

§ 18

 

Beendigung von Nutzungsrechten

 

1. Nach Ablauf der Mindestruhefrist kann der Nutzungsberechtigte die Grabstätte

schriftlich bei der Kirchenverwaltung kündigen.

 

2. Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist

abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Sie wird dem bisherigen

Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine entsprechen-

de Mitteilung machen.

 

2. Im Rahmen der Verfügung nach Abs. 1 kann die Kirchenverwaltung Urnen und

Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs würdig bestatten

lassen. Das Grab wird aufgelassen; eventuelle Grabeinfassungen und das Grab-

mal sind vom bisherigen Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen. Wenn

dieser sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes selbst

beseitigt hat, kann dies die Kirchenverwaltung auf dessen Kosten veranlassen.

Das Grabmal geht in das Eigentum der Kirchenverwaltung über. Ersatzansprüche

des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.

 

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 19

 

Errichtungsgenehmigung

 

1. Die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen oder deren Änderung bedarf

- unbeschadet sonstiger Vorschriften - der schriftlichen Erlaubnis der Kirchenver-

waltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rech-

te anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu

treffen, die sich insbesondere auf Material, Art und Größe der Grabmäler und

Einfriedungen beziehen.

 

2. Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist rechtzeitig vorher bei der Kirchenverwaltung zu be-

antragen. Die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen sind in zwei-

facher Ausfertigung beizufügen; bei Grabmälern der Grabmalentwurf einschließ-

lich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Materials,

der Bearbeitungsweise, der Anordnung der Schrift und Schmuckverteilung. Aus

den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

 

3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des

§ 20 dieser Friedhofsordnung entspricht.

 

4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Verantwortlichen

von der Kirchenverwaltung entfernt werden.

 

5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an

den Grabmälern, angebracht werden.

 

6. Auf erworbenen Grabstätten muss innerhalb eines Jahres eine Einfriedung und

ein Grabmal errichtet werden. Bei Nichterfüllung fällt der Grabplatz an die Kir-

chenstiftung zurück; der Kaufpreis wird erstattet.

 

§ 20

 

Grabmalgestaltung

 

1. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form,

Material und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht Ärgernis erregen

oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken stören. Inhalt und Art der In-

schrift muss der Würde des Friedhofs entsprechen.

 

2. Für Grabmäler dürfen in der Regel nur Natursteine, Holz, Glas und Schmiede-

eisen verwendet werden.

 

3. Grabmäler, einschl. der Einfassungen, sind bis zu folgenden Größen zulässig:

 

a) Einzelgräber Breite: 0,80 m

Höhe: 1,30 m

 

b) Doppelgräber Breite: 1,10 m

Höhe: 1,30 m

 

c) Urnenerdgräber Breite: 0,60 m

Höhe: 0,80 m

 

Bei Urnenerdgräbern kann statt eines Grabmals auch eine Steinplatte in der

Größe von 0,80 x 0,80 m in den Boden eingelassen werden.

 

4. Kreuze aus Holz, Metall oder Glas dürfen bei Einzel- und Doppelgräbern bis

zu 1,80 m, bei Urnenerdgräbern 1,20 m hoch sein. Die Gesamthöhe wird jeweils

ab Erdoberkante gerechnet.

 

§ 21

 

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

 

1. Bei der Errichtung von Grabmälern sind die allgemein anerkannten Regeln des

Handwerks zu beachten. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten.

 

 

2. Die Grabmäler sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft

standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen

oder sich senken können.

 

3. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und

Stärke, bestimmt die Kirchenverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach

§ 19. Sie kann die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.

 

4. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede

durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädi-

gung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verant-

wortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten durchgeführt werden.

 

5. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand

zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen

des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grab-

mäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufwei-

sen, können nach vorausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verantwort-

lichen umgelegt oder entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstel-

lung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Bei Gefahr

in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maß-

nahmen anordnen. Abs. 7 gilt entsprechend.

 

6. Grabmäler und Einfriedungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungs-

rechtes nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden.

 

7. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen,

falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Kir-

chenverwaltung entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer ge-

schlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Kirchenstiftung über. Sind

Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch

öffentlichen Anschlag in ortsüblicher Weise.

 

§ 22

 

Gestaltung der Gräber

 

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die

Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage

gewahrt bleibt.

 

2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die be-

nachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

 

3. Verwelkte Blumen und Kranzteile sind von den Gräbern zu entfernen und

mitzunehmen. Anfallender Müll ist selbst zu entsorgen.

 

4. Die Instandhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen (z. B. Anpflanzungen,

Pflege von Anlagen und Wegen) werden von der Kirchenverwaltung ausgeführt.

In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte

Gräber nicht betroffen sind.

 

5. Die Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der letzten Bestattung gärtnerisch

angelegt und gepflegt werden.

 

6. Übernimmt bei einem Grab niemand die Pflege und Instandhaltung oder ent-

spricht dessen Zustand nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung, kann

ein ordnungsgemäßer Zustand im Wege der Ersatzvornahme herbeigeführt wer-

den. Werden die hierbei entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt,

kann die Kirchenverwaltung den Grabhügel einebnen, das Grabmal entfernen

und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben.

 

7. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen

(z.B. bei Vernachlässigung einer Grabstätte).

 

 

 

 

 

 

VI. Leichenhaus

 

§ 23

 

Benutzung des Leichenhauses

 

1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen und Urnen aller im Gebiet

der Pfarrei Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.

 

2. Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Diese darf in Begleitung des

Friedhofpersonals betreten werden, wenn eine Erlaubnis der Kirchenverwaltung

vorliegt und keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstiges Bedenken

bestehen.

3. Die Särge von Personen, die beim Eintritt ihres Todes an einer meldepflichtigen

übertragbaren Krankheit erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum

untergebracht. Das Betreten dieses Raumes und das Besichtigen der Leichen

ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.

Eine Aufbahrung solcher Leichen unterbleibt.

 

4. Lichtbild- oder Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis

der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung

in Auftrag gegeben hat.

 

 

 

VII. Leichentransportmittel

 

§ 24

 

Leichentransport

 

Die Beförderung der Leichen kann nur von einem anerkannten Leichentransport-

unternehmen übernommen werden.

 

 

 

VIII. Friedhofs- und Bestattungspersonal

 

§ 25

 

Leichenträger

 

1. Der Transport von Leichen im Friedhofsbereich, die Mithilfe bei der Aufbahrung

sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der

Kirchenverwaltung bestellten Leichenträgern ausgeführt, sofern diese Aufgabe

nicht die Gemeinde wahrnimmt.

 

2. Auf Antrag kann die Kirchenverwaltung von der Inanspruchnahme des Träger-

personals Befreiung erteilen.

 

 

§ 26

 

Friedhofspersonal

 

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung

aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem von der Kir-

chenverwaltung bestellten Personal oder den Vertragsfirmen.

 

 

 

IX. Trauerfeiern

 

§ 27

 

Gestaltung

 

Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen müssen mit dem

mit der Trauerfeier beauftragten Geistlichen abgestimmt werden.

 

§ 28

 

Genehmigung

 

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung oder Be-

erdigung stattfinden oder die durch einen anderen als einen geistlichen oder

offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vor-

herigen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Diese ist berechtigt, sich Reden,

Texte und Ablauf dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen.

 

 

 

X. Schlußbestimmungen

 

§ 29

 

Haftung

 

1. Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen

gegen diese Friedhofsordnung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen

oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die

Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den

einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungs-

pflichten bestehen nicht.

 

2. Im übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahr-

lässigkeit.

 

 

 

 

 

§ 30

 

Gebühren

 

Die Benutzung des von der Filialkirchenstiftung Endlkirchen verwalteten Friedho

fes und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils gel-

tende Friedhofsgebührenordnung.

 

 

§ 31

 

Inkrafttreten

 

1. Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche

Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig erlischt die vom 18.03.2002

 

2. Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinde nach dem jeweils gültigen

Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.

 

 

Reischach, den 11. Juli 2017

 

gez. Ludwig Samereier- -gez. Martin Peterbauer

Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger

 

 

 

 

 

 

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung:

 

 

Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

 

 

Passau, den 11. Juli 2017

 

gez. Dr. iur. Josef Sonnleitner

Finanzdirektor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Die amtliche Bekanntmachung der Friedhofsordnung vom 11. Juli 2017

erfolgte am 14. August 2017 durch Niederlegung im Katholischen Pfarramt

Reischach.

 

Hierauf wurde hingewiesen durch Veröffentlichung im Pfarrbrief.

 

 

 

Reischach, den 16. August 2017

 

gez. Ludwig Samereier gez. Martin Peterbauer

Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger