F r i e d h o f s g e b ü h r e n o r d n u n g
der Pfarrkirchenstiftung St. Martin Reischach
Diözese Passau
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Bestattungsgebühren
§ 3 Grabankaufsgebühren
§ 4 Grabunterhaltungsgebühren
§ 5 Sonstige Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
Die Pfarrkirchenstiftung Reischach erlässt gemäß § 30 der Friedhofsordnung
vom 13. April 2016 folgende Gebührenordnung:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Pfarrkirchenstiftung erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Ein-
richtungen sowie für deren Verwaltung Gebühren nach dieser Satzung.
2. Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Begleichung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,
c) wer die Kosten verursacht hat,
d) in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
3. Die Kirchenverwaltung erhebt
a) Bestattungsgebühren
b) Grabankaufsgebühren
c) Grabunterhaltungsgebühren
d) sonstige Gebühren
4. Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Die Kirchenverwaltung kann in Höhe
der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen ver-
langen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus
Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
5. Über die Höhe der Gebühren erteilt die Kirchenverwaltung einen Gebühren-
bescheid. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende
Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Über den Widerspruch
entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
Die Vollstreckung der Gebühren erfolgt durch die von der zuständigen staat-
lichen Stelle bestimmten Vollstreckungsbehörde.
6. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Ge-
bührenforderungen ist unzulässig.
7. Der Kirchenverwaltung bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen und Verwal-
tungstätigkeiten, die in dieser Friedhofsgebührenordnung nicht aufgeführt sind,
Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen
Verwaltungskosten berechnet werden. Der Kirchenverwaltung bleibt es ferner
freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen
oder Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.
§ 2
Bestattungsgebühren
1. Die Kirchenverwaltung bzw. die Vertragsfirmen erheben für die in Zusammen-
hang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne der Friedhofsordnung,
d. h. für Arbeiten ab Anlieferung der Leiche einschließlich deren Bestattung,
Gebühren nach der jeweils gültigen Fassung.
2. Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte ist für die
erste Person die volle, für die weitere Person die halbe Gebühr zu zahlen.
3. Wird eine Leiche zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht und dort versorgt,
jedoch auswärts bestattet, sind nur die Leichenhausgebühren zu zahlen.
4. Die Gebühren betreffen nur die Bestattungsarbeiten. Leistungen wie Überfüh-
rungskosten, Leichentransportkosten sowie Kosten für die kirchlichen Verrich-
tungen sind durch diese Gebühren nicht abgegolten.
5. Wird der Bestattungsdienst ganz oder teilweise einem Unternehmen übertragen,
werden die zu erhebenden Gebühren im Bestattungsdienstvertrag verbindlich
vereinbart.
§ 3
Grabankaufsgebühren
Beim Kauf eines neuen Grabes gelten folgende Gebühren:
a) Ankauf eines Einzelgrabes im alten Friedhof (ohne Fundament) 300,00 €
Ankauf eines Doppelgrabes im alten Friedhof (ohne Fundament) 400,00 €
b) Ankauf eines Einzelgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament) 400,00 €
Ankauf eines Doppelgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament) 600,00 €
Ankauf eines Urnenerdgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament) 300,00 €
Ankauf einer Urnenkammer (für zwei Urnen) einschl. Verschlussplatte 750,00 €
Ankauf einer Urnenkammer (für vier Urnen) einschl. Verschlussplatte 950,00 €.
Wird das Nutzungsrecht an einer bereits bestehenden Erdgrabstätte gemäß § 8
und § 17 der Friedhofsordnung auf einen anderen Berechtigten (außer Ehegatten)
übertragen und soll das Grab neu genutzt werden, sind 50 % der oben angegebenen Ankaufsgebühren zu entrichten.
Wird das Nutzungsrecht, wie vorstehend, an einer bestehenden Urnenkammer
übertragen, so sind einmalig € 250,00 zu entrichten.
c) Einmalgebühr für das Sammelgrab Sternenkinder,
einschl. Granittafel 250,00 €.
§ 4
Grabunterhaltungsgebühren
1. Die Kirchenverwaltung erhebt zur Deckung der laufenden allgemeinen
Verwaltungskosten Grabunterhaltungsgebühren. Die Grabunterhaltungsgebühr
ist jährlich spätestens bis zum 1. November des lfd. Jahres zu entrichten
und beträgt für
ein Einzelgrab 20,00 €
ein Doppelgrab 25,00 €
ein Urnenerdgrab 15,00 €
eine Urnennische 10,00 €.
Für das Sammelgrab Sternenkinder fallen keine Grabunterhaltungsgebühren an.
§ 5
Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden erhoben für:
a) schriftliche Auskünfte und Genehmigungen 10,00 €
b) Benutzung und Reinigung des Leichenhauses (mit Sarg bzw.
mit Sarg und Urne) 100,00 €
c) Benutzung und Reinigung des Leichenhauses (nur Urne) 50,00 €.
§ 6
Inkrafttreten
1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig erlischt die vom 15. Mai 2008
Reischach, den 13. April 2016
gez. gez.
-Ludwig Samereier- -Ludwig Demmelhuber-
Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung:
Diese Friedhofsgebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 19. April 2016
gez. Dr. iur. Josef Sonnleitner
Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk:
Die amtliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung vom 13. April 2016
erfolgte am 2. Mai 2016 durch Niederlegung im Katholischen Pfarramt Reischach.
Hierauf wurde hingewiesen durch Veröffentlichung im Pfarrverbandsbrief,
dass die neue Friedhofsgebührenordnungen im Pfarramt und im Internet
eingesehen werden kann.
Reischach, 2. Mai 2016
gez. gez.
-Ludwig Samereier- -Ludwig Demmelhuber-
Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger