F r i e d h o f s g e b ü h r e n o r d n u n g

 

der Pfarrkirchenstiftung St. Martin Reischach

 

Diözese Passau

 

 

 

 

 

 

§ 1       Allgemeine Bestimmungen

 

 

 

§ 2       Bestattungsgebühren

 

 

 

§ 3       Grabankaufsgebühren

 

 

 

§ 4       Grabunterhaltungsgebühren

 

 

 

§ 5       Sonstige Gebühren

 

 

 

§ 6       Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Pfarrkirchenstiftung Reischach erlässt gemäß § 30 der Friedhofsordnung

vom 13. April 2016 folgende Gebührenordnung:

 

 

§  1

 

Allgemeine Bestimmungen

 

1. Die Pfarrkirchenstiftung erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Ein-

richtungen sowie für deren Verwaltung Gebühren nach dieser Satzung.

 

2. Gebührenpflichtig ist,

 

a) wer zur Begleichung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,

c) wer die Kosten verursacht hat,

d) in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

 

3. Die Kirchenverwaltung erhebt

 

a) Bestattungsgebühren

b) Grabankaufsgebühren

c) Grabunterhaltungsgebühren

d) sonstige Gebühren

 

4. Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Die Kirchenverwaltung kann in Höhe

der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen ver-

langen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus

Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

 

5. Über die Höhe der Gebühren erteilt die Kirchenverwaltung einen Gebühren-

bescheid. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende

Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Über den Widerspruch

entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.

Die Vollstreckung der Gebühren erfolgt durch die von der zuständigen staat-

lichen Stelle bestimmten Vollstreckungsbehörde.

 

6. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Ge-

bührenforderungen ist unzulässig.

 

7. Der Kirchenverwaltung bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen und Verwal-

tungstätigkeiten, die in dieser Friedhofsgebührenordnung nicht aufgeführt sind,

Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen

Verwaltungskosten berechnet werden. Der Kirchenverwaltung bleibt es ferner

freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen

oder Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.

 

 

 

 

 

§  2

 

Bestattungsgebühren

 

1. Die Kirchenverwaltung bzw. die Vertragsfirmen erheben für die in Zusammen-

hang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne der Friedhofsordnung,

d. h. für Arbeiten ab Anlieferung der Leiche einschließlich deren Bestattung,

Gebühren nach der jeweils gültigen Fassung.

 

2. Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte ist für die

erste Person die volle, für die weitere Person die halbe Gebühr zu zahlen.

 

3. Wird eine Leiche zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht und dort versorgt,

jedoch auswärts bestattet, sind nur die Leichenhausgebühren zu zahlen.

 

4. Die Gebühren betreffen nur die Bestattungsarbeiten. Leistungen wie Überfüh-

rungskosten, Leichentransportkosten sowie Kosten für die kirchlichen Verrich-

tungen sind durch diese Gebühren nicht abgegolten.

 

5. Wird der Bestattungsdienst ganz oder teilweise einem Unternehmen übertragen,

werden die zu erhebenden Gebühren im Bestattungsdienstvertrag verbindlich

vereinbart.

 

§  3

 

Grabankaufsgebühren

 

Beim Kauf eines neuen Grabes gelten folgende Gebühren:

 

a) Ankauf eines Einzelgrabes im alten Friedhof (ohne Fundament)                  300,00 €

Ankauf eines Doppelgrabes im alten Friedhof (ohne Fundament)                 400,00 €

 

b) Ankauf eines Einzelgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament)                    400,00 €

Ankauf eines Doppelgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament)                  600,00 €

Ankauf eines Urnenerdgrabes im neuen Friedhof (mit Fundament)  300,00 €

Ankauf einer Urnenkammer (für zwei Urnen) einschl. Verschlussplatte          750,00 €

Ankauf einer Urnenkammer (für vier Urnen) einschl. Verschlussplatte           950,00 €.

 

Wird das Nutzungsrecht an einer bereits bestehenden Erdgrabstätte gemäß § 8

und § 17 der Friedhofsordnung auf einen anderen Berechtigten (außer Ehegatten)

übertragen und soll das Grab neu genutzt werden, sind 50 % der oben angegebenen Ankaufsgebühren zu entrichten.

 

Wird das Nutzungsrecht, wie vorstehend, an einer bestehenden Urnenkammer

übertragen, so sind einmalig € 250,00 zu entrichten.

 

c) Einmalgebühr für das Sammelgrab Sternenkinder,

einschl. Granittafel                                                                                                250,00 €.

 

 

 

§  4

 

Grabunterhaltungsgebühren

 

1. Die Kirchenverwaltung erhebt zur Deckung der laufenden allgemeinen

Verwaltungskosten Grabunterhaltungsgebühren. Die Grabunterhaltungsgebühr

ist jährlich spätestens bis zum 1. November des lfd. Jahres zu entrichten

und beträgt für

 

ein Einzelgrab                   20,00 €

ein Doppelgrab                 25,00 €

ein Urnenerdgrab              15,00 €

eine Urnennische              10,00 €.

 

Für das Sammelgrab Sternenkinder fallen keine Grabunterhaltungsgebühren an.

 

 

 

§  5

 

Sonstige Gebühren

 

 

Sonstige Gebühren werden erhoben für:

 

a) schriftliche Auskünfte und Genehmigungen                                           10,00 €

 

b) Benutzung und Reinigung des Leichenhauses (mit Sarg bzw.

mit Sarg und Urne)                                                                                   100,00 €

 

c) Benutzung und Reinigung des Leichenhauses (nur Urne)                     50,00 €.

 

 

 

§  6

 

Inkrafttreten

 

1. Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die             kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig erlischt die vom 15. Mai 2008

 

 

 

Reischach,  den 13. April 2016

 

 

 

gez.                                                                                         gez.

 

-Ludwig Samereier-                                                     -Ludwig Demmelhuber-

Kirchenverwaltungsvorstand                                                      Kirchenpfleger

 

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung:

 

 

Diese Friedhofsgebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

 

 

Passau,  den 19. April 2016

 

 

gez. Dr. iur. Josef Sonnleitner

Finanzdirektor

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Die amtliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung vom 13. April 2016

erfolgte am 2. Mai 2016  durch Niederlegung im Katholischen Pfarramt Reischach.

 

Hierauf wurde hingewiesen durch Veröffentlichung im Pfarrverbandsbrief,

dass die neue Friedhofsgebührenordnungen im Pfarramt und im Internet

eingesehen werden kann.

 

 

 

 

Reischach, 2. Mai 2016

 

 

 

gez.                                                                                         gez.

 

-Ludwig Samereier-                                                  -Ludwig Demmelhuber-

Kirchenverwaltungsvorstand                                                      Kirchenpfleger