Friedhofsordnung

für die Pfarrei Erlbach

 

 

Die Kath. Kirchenstiftung Erlbach erlässt folgende Friedhofsordnung:

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung

 

Der Friedhof von Erlbach steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung von Erlbach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des Kirchlichen Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt.

 

§ 2 Zweck des Friedhofs

 

  1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei Erlbach waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

 

2.      Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

 

  1. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (s. Anm.)

 

 

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

 

1.      Der Friedhof, sowie Teile des Friedhofes können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Pfarrgemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten deren Aufenthaltsort bekannt ist, zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.

 

 

2.      Soweit noch Ruhefristen laufen, sind im Falle der Entwidmung auf Kosten der Pfarrkirchenstiftung Umbettungen vorzunehmen. Im Falle der Außerdienststellung wird für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine Ersatzwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; eine weitere Nutzungsgebühr ist für diese Zeit nicht zu entrichten.

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Öffnungszeiten

 

1.      Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.

 

2.      Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.

 

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

 

1.      Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

 

2.      Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)      die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen.

b)      Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

c)      Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen.

d)      Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

e)      Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde).

f)       zu lärmen, zu spielen, oder zu rauchen.

g)      den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

h)      Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten.

i)       ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

k)      Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnehmen.

 

3.      Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

 

4.      Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

 

 

 

§ 6 Arbeiten im Friedhof

 

1.      Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchenverwaltung verstoßen wird oder wenn ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz für die Ausführung der Tätigkeiten im Friedhof nicht nach-gewiesen wird.

 

2.      Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; er kann Auflagen enthalten.  (s. Anm.)

 

3.      Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Kirchenverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

 

4.      Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung in deren Nähe untersagt.

 

5.      Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

 

6.      Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

 

7.      Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen, sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.

 

8.      Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

 

9.      Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

 

 

 

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 7 Anmeldung

 

1.      Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Hierzu zählt insbesondere die Todesbescheinigung, der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte, sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.

 

2.      Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchenverwaltung festgesetzt. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenverwaltung bestellt werden. (s. Anm.)

 

3.      Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung beauftragten Personen ausgeführt.

 

  1. Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem mit der Totenfeier beauftragten Geistlichen abzustimmen.

 

 

§ 8 Särge und Urnen

 

1.      Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen in der Regel aus Vollholz hergestellt sein.

 

2.      Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särge zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.

 

3.      Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material sein. (s. Anm.)

 

§ 9 Ruhefrist

 

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste15 Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. (s. Anm.)

 

 

§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung

 

1.      Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

  1. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige, der eine schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen
  2. Gräber vorweisen kann.

 

3.      Leichenausgrabung und Umbettung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

4.      Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden  nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.

 

5.      Vor jeder Leichenausgrabung ist das Staatliche Gesundheitsamt rechtzeitig anzuhören.

 

6.      Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.

 

7.      Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

 

 

IV. Grabstätten

 

 

§ 11 Allgemeines

 

1.      Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.

 

2.      Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Einzelgrabstätten,

b) Doppelgrabstätten,

c) Urnengrabstätten

 

3.      Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

 

4.      Das Eigentum an den Grabstätten bleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.

 

5.      Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.

 

6.      Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

 

 

 

§ 12 Einzelgrabstätten

 

  1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.

 

2.      Einzelgräber werden in der Regel als Reihengräber angelegt. Erfolgt keine Zuteilung einer Grabstätte nach § 13 – 15 der Satzung, so erfolgt die Beisetzung in einem Einzelgrab der Reihe nach.

 

 

§ 13 Doppelgrabstätten

 

1.      Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.

 

2.      Doppelgräber sind in der Regel Wahlgräber. Die Lage einer zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

 

§ 14 Urnengrabstätten

 

1.      Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Urnenwahlgrabstätten können außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen vorgesehen werden. Die Beisetzung kann außerdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Grabstätten für Erdbestattungen erfolgen.

 

2.      Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten obigen Bestimmungen entsprechend.

 

3.      Die Beisetzung mehrerer Aschen in einer Urnenreihengrabstätte ist zulässig. In einem Urnengrab dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden.

 

4.      Urnen und Aschen dürfen auch ausnahmsweise in Einzel- oder Doppelgräber beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.

 

§ 15 Größe der Gräber

  1. Die Grabstätten haben in der Regel folgende Außenmaße: (s. Anm.)

 

a) Einzelgräber:                         Länge                      2,00 m

Breite                      1,00 m

b) Doppelgräber:                      Länge                      2,00 m

Breite                      1,30 m

c) Urnengräber:                        Länge                      1,00 m

Breite                      0,80 m

 

Zur Schließung von Lücken können Abweichungen zugelassen werden.

Bisherige Grabmäler mit abweichenden Maßen bleiben davon unberührt.

 

  1. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte muss mindestens 0,30 m betragen

(außer bei Urnengräbern).

 

3.      Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.

 

 

§ 16 Rechte an Grabstätten

 

1.      Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.

 

2.      Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Verlängerung des Nutzungsrechtes.

 

3.      Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über

 

a)      bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.

 

b)      in allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.

Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchenverwaltung zustimmt.

 

c)      Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel.

Ziff. 3 b gilt entsprechend.

 

d)      Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen.

Ziff. 3 b gilt entsprechend.

 

4.      Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchenverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus.

 

5.      Erfüllt niemand die Voraussetzungen der Ziffer 3, bzw. erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Pfarrkirchenstiftung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.

 

6.      Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es kann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.

 

 

§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

 

1.      Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an den betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.

 

2.      Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

 

 

§ 18 Beendigung von Nutzungsrechten

 

1.      Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchenverwaltung setzt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig mit einer Frist von mindestens drei Monaten hiervon in Kenntnis. Ist kein Nutzungsberechtigter bekannt oder der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so wird die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntgabe an den Anschlagtafeln des Friedhofes bzw. der Pfarrkirchenstiftung und der Anbringung eines Hinweisschildes an der Grabstätte ersetzt.

 

2.      Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser Verfügung kann die Kirchenverwaltung Urnen- und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen. (s. Anm.)

 

 

 

 

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Errichtungsgenehmigung

 

1.      Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen.

 

2.      Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.

 

3.      Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit die zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den Antragsteller verbunden sind.

 

4.      Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.

 

5.      Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.

 

6.     Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der Verantwortlichen von der

Kirchenverwaltung entfernt werden.

 

 

§ 20 Anlieferung

 

1.      Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.

 

2.      Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.

 

 

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

 

1.      Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

 

2.      Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.

 

3.      Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.

 

 

§ 22 Unterhaltung

 

1.      Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.

 

2.      Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.

 

3.      Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.

 

4.      Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Kirchenverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 18 gilt insoweit entsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

 

5.      Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.

 

 

§ 23 Entfernung

 

1.      Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

 

2.      Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind  nach Ablauf der Ruhezeit, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.

 

3.      Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.

 

4.      Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. § 18 gilt entsprechend.

 

5.      Die Kirchenverwaltung kann auch die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. § 18 Ziff. 2 gilt entsprechend.

 

 

 

 

VI. Grabmalgestaltung

 

 

§ 24 allgemeine Gestaltungsvorschriften

 

  1. Die Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

 

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

Es ist nicht gestattet, Bäume oder großwüchsige Sträucher anzupflanzen, Rankgerüste

und Bänke aufzustellen.

 

  1. Die Instandhaltung und Veränderung der Friedhofsanlage (z.B. Anpflanzung, Anlage und Gestaltung von Wegen udgl.) werden von der Kirchenverwaltung durchgeführt.

 

  1. Die Grabstätte muss spätestens 6 Monate nach der letzten Bestattung gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.

 

  1. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen (z.B. bei Vernachlässigung des Grabes).

 

 

§ 25 Grabmal-Gestaltung

 

1.      Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.

 

  1. Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in    die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.

 

  1. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

 

  1. Grabmale müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine minimale Stärke aufweisen.

Diese beträgt:

- bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m:  0.14 m

- bei einer Höhe von 1 m bis 1,49 m: 0,16 m

Die Kirchenverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

 

 

 

§ 26 Abmessungen der Grabmale

 

  1. Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig: (s. Anm.)

 

Einzelgräber:                               Höhe bis         1,20 m

Breite bis        1,00 m (incl. Einfassung)

 

Doppelgräber:                             Höhe bis         1,30 m

Breite bis          1,30 m (incl. Einfassung)

 

Urnengräber:                             Höhe bis           0,60 m

Breite bis        0,80 m (incl. Einfassung)

Bei Urnengräbern sollte ein Grabmal die Ausnahme sein. Eine Steinplatte soll die Grabfläche ganz oder zum Teil abdecken, so dass noch eine Bepflanzung möglich ist.

 

Bereits bestehende Grabmäler mit abweichenden Maßen sind davon ausgenommen.

 

Die Vorschriften über die Mindeststärke (§ 25) sind zu beachten.

 

  1. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

 

C. Gemeinsame Vorschriften

 

§ 27 Herrichtung und Instandhaltung

 

1.      Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft instand zu halten.

 

2.      Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach der Nutzungsberechtigung.

 

3.      Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.

 

4.      Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung der Friedhofsteile wahren.

 

5.      Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist der Nachweis der Berechtigung beizufügen.

 

6.      Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Kirchenverwaltung hergerichtet und instand gehalten werden.

 

7.      Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Bestattung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts, wenn dies aus Gründen der Gesamtanlage erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung.

 

8.      Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchenverwaltung verantwortlich.

 

9.      Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

 

10.    Der anfallende Abfall ist in den bereit gestellten Behältnissen getrennt zu entsorgen.  Sofern keine geeigneten Behälter bereitgestellt sind, ist der Abfall wieder mitzunehmen.

Nicht verrottbare Materialien müssen grundsätzlich mitgenommen werden.

 

§ 28 Vernachlässigung des Grabes

 

1.      Die Kirchenverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.

 

2.      Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Kirchenverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entsprechend § 18 beseitigen, die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

 

Für diese Fälle kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.

 

3.      Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Kirchenverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

 

 

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

 

1.      Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Kirchenverwaltung vorliegt.

 

2.      Die Erlaubnis der Kirchenverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.

 

3.      Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.

 

4.      Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren  Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Ist dies nicht möglich, so unterbleibt eine Aufbahrung dieser Leichen.

 

5.      Das Betreten dieser Räume und das Besichtigen der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.

 

6.      Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

 

 

§ 30 Trauerfeiern

 

Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen müssen mit dem Priester abgestimmt werden.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen

§ 31 Bestehende Nutzungsrechte

 

1.      Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Kirchenverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.

 

2.      Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.

 

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

 

§ 32 Haftung

 

1.      Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

 

2.      Im übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 

 

§ 33 Gebühren

 

Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.

 

 

 

 

§ 34 Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.12.1981und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

 

 

Erlbach, den 23.11.2012

 

 

 

 

................................................................                               ........................................................

(Kirchenverwaltungsvorstand)                                                     (Kirchenpfleger)

 

 

 

 

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung

 

Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

 

 

Passau, den ..................................

 

 

Dr. Klaus Metzl

Generalvikar

 

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk

 

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am ...................................... durch Niederlegung im Kath. Pfarramt.

 

Hierauf wurde hingewiesen:

a) durch Anschlag am Schwarzen Brett;

b) durch Veröffentlichung im Pfarrbrief;

c) durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse;

(Nichtzutreffendes streichen)

 

 

.........................................., den  ..................................

 

 

 

......................................................................                         .......................................................

(Kirchenverwaltungsvorstand)                                                     (Kirchenpfleger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebührenordnung für den Friedhof der Katholischen Pfarrkirchenstiftung

E r l b a c h

 

Die Kath. Pfarrkirchenstiftung Erlbach erlässt gemäß § 37 der Friedhofssatzung vom

23.11.2012 folgende

 

Gebührenordnung

 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Die Pfarrkirchenstiftung erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

  1. Gebührenschuldner ist

a)  wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)  wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,

c)  wer die Kosten veranlasst hat,

d)  derjenige in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

 

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.

 

  1. Die Kirchenverwaltung erhebt

a) Bestattungsgebühren

b) Grabankaufsgebühren

c) Grabunterhaltungsgebühren

d) sonstige Gebühren

 

Über die Höhe der Gebühren erteilt die Kirchenverwaltung einen Bescheid,

die Gebühren sind sofort fällig.

Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und

entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

Die Vollstreckung der Gebühren erfolgt durch die von der zuständigen staatliche Stelle bestimmte Vollstreckungsbehörde. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.

 

 

§ 2 Grabankaufsgebühren

 

Beim Ankauf eines neuen Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

bei Einzel- und Doppelgrabstätten         250 €

bei Urnengrabstätten                        200 €

 

.

 

§ 3 Bestattungsgebühren

 

Der Bestattungsdienst ist einem Unternehmer übertragen.

Die zu erhebenden Gebühren werden im Bestattungsdienstvertrag verbindlich vereinbart.

 

 

 

§ 4 Nutzungsgebühren

 

Die Kirchenverwaltung erhebt zur Deckung der laufenden allgemeinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten Grabunterhaltungsgebühren. Diese sind bis zum 01.11. jeden Jahres zu entrichten und betragen:

 

Doppelgräber                                25,00 €

Einezlgräber/Urnengrabstätte          20,00 €

 

Diese Gebühren können auch im Voraus für maximal 15 Jahre entrichtet werden und bleiben für diesen Zeitraum unverändert.

 

 

§ 5 Sonstige Gebühren

 

An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben für:

- schriftliche Auskünfte und Genehmigungen                             10,00 €

- Benutzung und Reinigung des Leichenhauses                          95,00 €

 

Der Kirchenverwaltung bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Der Kirchenverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen oder Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

  1. Diese Gebührenordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 19.10.1992 außer Kraft.

 

  1. Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.

 

 

Erlbach, den 23.11.2012

 

 

............................................................                                   ........................................................

(Kirchenverwaltungsvorstand)                                                        (Kirchenpfleger)

 

 

 

 

 

 

 

 

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung

 

Diese Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

 

 

Passau, den

 

Dr. Klaus Metzl

Generalvikar

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgt am .......................................... durch Niederlegung im Kath. Pfarramt.

 

Hierauf wurde hingewiesen:

a)      durch Anschlag am Schwarzen Brett

b)      durch Veröffentlichung im Pfarrbrief

c)      durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse.

(Nichtzutreffendes streichen)

 

 

 

Erlbach, den..............................

 

 

 

 

...............................................................                                .......................................................

(Kirchenverwaltungsvorstand)                                                         (Kirchenpfleger)

 

 

 

Anmerkungen:

 

Zu § 2 Ziff. 3:      Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz handelt es sich um eine Totgeburt bei einer totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm. Darüber hinaus kann eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) bestattet werden.

 

Zu § 6 Ziff. 2:      Es empfiehlt sich, den Erlaubnisbescheid entweder bis auf Widerruf zu erteilen oder zeitlich zu befristen (z.B. ein Jahr).

 

Zu § 7 Ziff. 2:      Im jeweiligen Einzelfall sollte überprüft werden, ob der zeitliche Rahmen ausreichend ist.

 

Zu § 8 Ziff. 3:      § 16 Bestattungsverordnung sieht vor, dass die Asche einer jeden Leiche mit einer Nummernmarke in einer festen Urne zu verschließen ist. Bezüglich der Beschaffenheit der Urne ist darüber hinaus § 20 Abs. 2 der Bestattungsverordnung zu beachten, wonach Überurnen zur Beisetzung von Urnen so beschaffen sein müssen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

 

Zu § 9:                Gemäß Art. 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz ist die Ruhezeit für Leichen nach Anhörung des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

 

Zu § 16:              Die hier genannten Zahlen sollen nur als Richtschnur gelten. Sie sind von Fall zu Fall variabel festzulegen.

 

Zu § 19 Ziff. 2:    Verbleibende Knochenteile und Aschenreste sind auf einem besonderen Platz in würdiger Weise zu bestatten.

 

Zu § 30:              Die hier genannten Zahlen sollen nur als Richtschnur gelten. Sie sind von Fall zu Fall variabel festzulegen.

 

Zu § 34:              Die Zustimmung ist nicht unbedingt für jede einzelne Totenfeier einzuholen, sondern es kann durchaus eine Dauergenehmigung bis auf Widerruf erteilt werden.

 

Zu § 2 ff. der Gebührensatzung:       Die genannten Beispiele sind keinesfalls verbindlich oder als Richtschnur zu sehen. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist zu beachten, dass der Friedhof als solcher kostendeckend betrieben werden muss. Die Gebühreneinnahmen sind zweckgebundene Gelder und daher ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Der Friedhofsbetrieb soll weder Verlust noch Gewinn erzeugen. Selbstverständlich sind für besondere Aufwendungen Rücklagen zu bilden. Entsprechend dieser Grundsätze ist eine Gebührenkalkulation zu erstellen und sind die Gebühren im Einzelfall festzusetzen. Die Festsetzung kann daher höhere, aber auch niedrigere als die angegebenen Gebührensätze ergeben.

 

Zu § 3 Ziff. 1:      Es empfiehlt sich, die abgegoltenen Bestattungsdienste im einzelnen genau aufzuführen, wenn gleichzeitig ein Bestattungsdienst mit eigenem Aufgabenbereich beauftragt ist.

 

Zu § 4:                Unterhaltungsgebühren müssen nicht gesondert erhoben werden. Es besteht auch die Möglichkeit den anfallenden Verwaltungs- und Unterhaltungsaufwand in die Nutzungsgebühren einfließen zu lassen. Werden Unterhalgsgebühren separat erhoben, so kann die Gebühr alle fünf Jahre an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Es entsteht jedoch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die regelmäßige Erhebung dieser Gebühr. Jede Kirchenverwaltung sollte für sich entscheiden, welche Variante im Einzelfall für sie günstiger ist.